AnwT beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Angesichts des Aufwands des Anwalts des Gemeinderats sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 sachgerecht. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Auf der anderen Seite ist für die zusätzliche Rechtsschrift (Duplik) ein Zuschlag von 20 % zu veranschlagen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Dies ergibt ein Zwischenergebnis von Fr. 3'000.00. Davon ist ein Abzug von 25 % vorzunehmen, da der Rechtsvertreter den Ge-