III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem hat er dem Gemeinderat, dem Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG), die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).