Eine Befangenheit und Voreingenommenheit der Herren C._____ und D._____ lässt sich somit auch aus der Aktenführung und der Gewährung der Akteneinsicht nicht ableiten. 5. Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Befangenheit und Voreingenommenheit der Herren C._____ (Gemeindeschreiber und Bauverwalter) und D._____ (Gemeinderat / Ressortvorsteher) als unbegründet. Ein Ausstandsgrund liegt bei objektiver Betrachtung nicht vor. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne Erw. I/2.2). - 19 -