II/4.2.5). Die massgebliche Stellungnahme vom 7. Februar 2022 lag anlässlich der Akteneinsicht unstrittig bei den Akten. Soweit der Beschwerdeführer rügt, auch die Existenz der Videos hätten nur aus Übermittlungszetteln ergründet werden können (Replik, S. 8), gilt festzuhalten, dass der an das BVU übermittelte USB- Stick (Replikbeilage 3; siehe vorne Erw. II/3.2.3) zum Zeitpunkt der Akteneinsicht (13. Oktober 2022) offenkundig beim BVU war und deshalb nicht in den Gemeindeakten eingesehen werden konnte. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, gewährte dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 Einsicht in die erwähnten Videos (Replikbeilage 5).