Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Darstellung des Gemeinderats zu zweifeln. Dass die "Unterlagenergänzung vom 6. Januar 2022" anlässlich der Akteneinsicht vom 13. Oktober 2022 nicht eingesehen werden konnte, wie der Beschwerdeführer rügt (vgl. Replik, S. 8), dürfte damit zu erklären sein, dass die Gemeinde das Dokument als nicht wesentlich erachtete, da es unvollständig war und die spätere Stellungnahme vom 7. Februar 2022 dem Dokument vom 6. Januar 2022 inhaltlich entsprach, ergänzt um die zusätzlichen Ausführungen zum Thema Lärmschutz und zu den Einwendungen (siehe bereits Erw. II/4.2.5).