von Herrn C._____ "in den wesentlichen Punkten allein gestalteten Aktenergänzung vom 7. Februar 2022" kam (siehe Beschwerde, S. 6), bestehen ebenfalls nicht. 4.3. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Akten seines Dossiers würden zu seinem Nachteil in drei Kategorien geführt, bestreitet der Gemeinderat dies. Der Beschwerdeführer habe die Akten am 13. Oktober 2021 (richtig wohl: 2022) eingesehen und könne sie jederzeit erneut einsehen. Es gebe keine für den Entscheid des Gemeinderats wesentliche Akten, welche dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden seien oder nicht offengelegt würden (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderats, S. 5).