Sodann bestehen auch keine Anzeichen, dass die Herren C._____ und D._____ die Absicht gehabt hätten, eine kantonale Stellungnahme des BVU zu erwirken, welche für eine Bewilligung des Baugesuchs "möglichst nachteilig" sein sollte. Der Gemeindeschreiber gab lediglich die Eingaben und die vorhandenen Informationen bzw. den an die Gemeinde eingereichten USB-Stick an das BVU weiter (oder beantwortete Fragen des BVU), damit dieses ein umfassendes Bild hatte und das Baugesuch – namentlich in Bezug auf die Themen Staub und Lärm – sachgerecht beurteilen konnte.