Aus der Stellungnahme des BVU vom 7. Februar 2022, welche dem Beschwerdeführer eröffnet bzw. präsentiert wurde, ergibt sich denn auch, dass das Baugesuch an das BVU zur Stellungnahme weitergeleitet worden war und dem BVU auch Videos vorlagen, welche erhebliche Staubemissionen zeigten. Sodann bestehen auch keine Anzeichen, dass die Herren C._____ und D._____ die Absicht gehabt hätten, eine kantonale Stellungnahme des BVU zu erwirken, welche für eine Bewilligung des Baugesuchs "möglichst nachteilig" sein sollte.