V EG UWR). Die Weiterleitung des Baugesuchs sowie der Austausch mit dem BVU (wozu auch das Weiterleiten der drei Einwendungen sowie des USB-Sticks, den Herr E._____ bei der Gemeinde eingereicht hatte, zählen) erfolgte zwar ohne Wissen des Beschwerdeführers. Dass damit irgendetwas zum Nachteil des Beschwerdeführers "verheimlicht" werden sollte, lässt sich daraus indes nicht ableiten. Aus der Stellungnahme des BVU vom 7. Februar 2022, welche dem Beschwerdeführer eröffnet bzw. präsentiert wurde, ergibt sich denn auch, dass das Baugesuch an das BVU zur Stellungnahme weitergeleitet worden war und dem BVU auch Videos vorlagen, welche erhebliche Staubemissionen zeigten.