Dies wurde mit der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 5 des Gemeinderats) getan. Inhaltlich entspricht die Stellungnahme vom 7. Februar 2022 derjenigen vom 6. Januar 2022, ergänzt um die zusätzlichen Ausführungen zum Thema Lärmschutz und zu den Einwendungen. Die Stellungnahme vom 7. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer unstrittig eröffnet bzw. präsentiert (vgl. Beschwerde, S. 6). Selbst wenn dem Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 6. Januar 2022 somit hätte zugestellt werden müssen, so er- - 17 -