Nichts anderes gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Stellungnahme des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 6. Januar 2022 dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter (offenbar) nicht zugestellt wurde. Die Nichtzustellung dieses Dokuments dürfte zwar einen Mangel darstellen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Auf Befangenheit und Voreingenommenheit der Herren C._____ und E._____ lässt sich deswegen jedoch nicht schliessen. Auf eine Zustellung wurde offenkundig deshalb verzichtet, weil die Stellungnahme unvollständig war und das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, auf Nachfrage des Gemeindeschreibers hin (siehe vorstehender Absatz;