4.2.5.2. In der dargelegten E-Mail-Korrespondenz kann kein Ausstandsgrund erblickt werden. Der Gemeindeschreiber wies korrekt darauf hin, dass sich die Stellungnahme des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 6. Januar 2022 weder zu den Einwendungen noch zum Thema Lärm äusserte, obwohl das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, dies in der E-Mail 26. November 2021 ausdrücklich in Aussicht gestellt hatte. Gleichzeitig erkundigte sich der Gemeindeschreiber, ob das BVU die von der Gemeinde im Schreiben vom 20. Oktober 2021 erwähnten Vorakten (Entscheid des Regierungsrats vom 4. März 2015; siehe dazu vorne Erw.