4.2.5. 4.2.5.1. Zu prüfen sind im Weiteren die E-Mail des Gemeindeschreibers vom 7. Januar 2022 an Herrn G._____ des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, sowie die Antwort von Herrn G._____ vom 14. Januar 2022. Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Aktenergänzung vom 6. Januar 2022 sei weder ihm selber noch seinem Anwalt je zur Kenntnisnahme zugestellt worden. In der erwähnten E-Mail vom 7. Januar 2022 bestätigte der Gemeindeschreiber gegenüber Herrn G._____ des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, die Unterlagenergänzung sei bei der Gemeinde eingetroffen.