da übermässige Staubemissionen nur während wenigen Wochen im Jahr aufträten, wäre es unverhältnismässig, eine Bewässerungsanlage zu verlangen (vgl. Beschwerde, S. 4). Auch wenn der Regierungsrat im erwähnten Entscheid somit keine Bewässerungsanlage gefordert hatte, hatte er – gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes – dennoch Massnahmen zur Staubminderung (wie z.B. die Befeuchtung der Staubquellen) verlangt, wenn es zu erheblichen Staubemissionen kommt.