Die Erläuterungen zum Wasseranschluss bzw. zur Nutzung des Hydranten oder eines "Wassertankwagens" erfolgten vor dem Hintergrund der Staubproblematik. Der Beschwerdeführer erwähnt dies auch selber, indem er eine Auflage aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 4. März 2015 zitiert, aus dem sich ergibt, dass Massnahmen zur Staubminderung getroffen werden müssen (z.B. die Befeuchtung der Staubquellen), wenn bei Lagerung, Aufbereitung, Umschlag und/oder Transport erhebliche Staubemissionen entstehen; da übermässige Staubemissionen nur während wenigen Wochen im Jahr aufträten, wäre es unverhältnismässig, eine Bewässerungsanlage zu verlangen (vgl. Beschwerde, S. 4).