4.2.3.2. Die dargelegte E-Mail-Korrespondenz lässt nicht auf eine Befangenheit schliessen. Die Übermittlung der drei Einwendungen erfolgte, damit das BVU seine Stellungnahme bzw. Zustimmung, um die es von der Gemeinde ersucht worden war (Schreiben vom 20. Oktober 2021; siehe vorne Erw. II/4.2.2), in Kenntnis der vollständigen Akten erstellen konnte. Der Gemeinderat bestätigt, der Bauverwalter habe die Einwendungen dem BVU zugestellt, damit dieses ein umfassendes Bild habe und bei Bedarf zu den Einwendung Stellung nehmen könne (Beschwerdeantwort Gemeinderat; S. 4). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (siehe im Übrigen auch § 56 Abs. 1 Satz 2 BauV).