V EG UWR). Selbst wenn man die fehlende Zustellung des Überweisungsschreibens vom 20. Oktober 2021 an den Beschwerdeführer aber als Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers einstuft, so kann der Verfahrensmangel nicht als schwer bezeichnet werden. Von einer Pflichtverletzung, die bei objektiver Betrachtung auf eine Absicht der Herren C._____ und D._____ schliessen liesse, dem Beschwerdeführer bzw. seinem Baugesuch möglichst zu schaden, kann auf jeden Fall keine Rede sein. - 14 -