Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, das Schreiben vom 20. Oktober 2021 sei ihm nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden, trifft dies zwar zu. Auf der anderen Seite musste er aber damit rechnen, dass das Baugesuch ("Brechen von naturbelassenem Material, Humus sieben") an das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, übermittelt werden könnte, da ihm aus der Vergangenheit bekannt war, dass in Baugesuchsverfahren betreffend seinen Betrieb auf der Parzelle Nr. aaa regelmässig kantonale Fachstellen und Behörden involviert sind.