Daran ändert auch nichts, ob das Schreiben nur im Namen des unterzeichnenden Gemeinderats (und Ressortvorstehers) D._____ und des ebenfalls unterzeichnenden Gemeindeschreibers C._____ oder aber im Namen des Gesamtgemeinderats erging (vgl. Replik, S. 5). Gegen letzteres spricht, dass das Schreiben nicht von der Frau Gemeindeammann unterzeichnet wurde (vgl. § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100]). Dass in der Kopfzeile der 1. Seite des Schreibens "Gemeinderat" steht, muss nicht zwingend heissen, dass das Schreiben im Namen des Gesamtgemeinderats erging;