§ 29 EG UWR und § 58 f. der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 14. Mai 2008 [V EG UWR; SAR 781.211]). Der Beschwerdeführer räumt selber ein, der Gemeinderat sei berechtigt, ein Baugesuch an die kantonalen Stellen zu einem Bericht zu übermitteln (Beschwerde, S. 3). Dass der Gemeinderat im Begleitschreiben auch auf den Entscheid des Regierungsrats vom 4. März 2015 hinwies, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kennt diese Grundlage bzw. diesen Entscheid.