4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gemeindeschreiber habe sich während rund vier Monaten bemüht bzw. "Manipulationen" begangen, um bezüglich der Themen Lärm und Luftreinhaltung eine kantonale Stellungnahme zu erwirken, die "für eine Bewilligung des Baugesuchs möglichst nachteilig" sei, wobei er seine "Manipulationen" vor dem Beschwerdeführer habe geheim halten wollen (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei namentlich auf folgende "Manipulationen" bzw. Vorkommnisse, welche zu prüfen sind: - Begleitschreiben des Gemeinderats vom 20. Oktober 2021 - 12 -