Solche Ankündigungen eines Nachbarn – sofern sie tatsächlich geäussert wurden – führen nicht dazu, dass die "zuhörenden" Behördenmitglieder deswegen inskünftig in den Ausstand treten müssten. Im Zusammenhang mit dem Baugesuch vom 23. September 2021 wies der Gemeinderat den Nachbarn denn auch einzig auf die Möglichkeit hin, er könne von seinem Recht, Einwendung zu erheben, Gebrauch machen, wie der Gemeinderat glaubhaft bekräftigt (Beschwerdeantwort, S. 6; vorinstanzliche Beschwerdeantwort, S. 4).