Inwiefern aus der Besprechung vom 4. Oktober 2021 auf Befangenheit und Voreingenommenheit der Herren C._____ und D._____ zu schliessen wäre, kann nicht erkannt werden. Dass Herr E._____ anlässlich der Besprechung Videos und Tonaufnahmen abgespielt hat, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht belegt und wird vom Gemeinderat mit Nachdruck bestritten. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb die Herren C._____ und D._____ deswegen befangen sein sollten. Dasselbe gilt für das Vorbringen in der Replik, wonach Herr E.___