Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach Herr E._____ dem Gemeindeschreiber am 4. Oktober 2021 Videomaterial abgegeben habe, treffe im Übrigen nicht zu. Auch seien am 4. Oktober 2021 keine Videos oder Tonaufnahmen abgespielt worden (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 6 f.).