Ebenso habe er sich über Lärm vom Areal des Beschwerdeführers beklagt, insbesondere auch zufolge des Brechens von Steinen und des Humussiebens. Die Vertreter der Gemeinde hätten aufgezeigt, wie die Verfahren abliefen und weshalb es nicht in der Macht des Gemeinderats stehe, dass das Verfahren bezüglich des Nutzungsverbots gemäss Entscheid des Gemeinderats vom 18. Mai 2020, mit welchem auch die Fertigstellung des Erdwalles erzwungen werden solle, immer noch beim Regierungsrat hängig sei.