Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit kann z.B. durch das persönliche Verhalten eines Behördenmitglieds entstehen, wobei stets die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls massgebend sind. Begeht das Behördenmitglied in einem Verfahren prozessuale Fehler oder unterläuft ihm ein Fehlentscheid in der Sache, steht in der Regel der Rechtsmittelweg gegen den betreffenden Hoheitsakt selbst offen. Die Annahme der Befangenheit rückt aber dann in den Vordergrund, wenn Verfahrensfehler oder besonders gewichtige oder wiederholte Beurteilungsfehler begangen werden, die als schwere Pflichtverletzungen betrachtet werden müssen und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden.