(zum Ganzen: Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 4 ff.; Duplik, S. 3 ff.). Im Weiteren sei auch das Übermittlungsschreiben der Gemeinde an das BVU vom 20. Oktober 2021 korrekt gewesen. Es sei richtig, dass die Gemeinde das BVU auf Sachverhalte, welche für dessen Stellungnahme entscheidend sein könnten, aufmerksam mache. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Akteneinsicht vom 13. Oktober 2022 zudem Kenntnis von diesem Übermittlungsschreiben gehabt (vgl. Duplik, S. 3 f.). Was der Beschwerdeführer aus der E-Mail von Herrn E.__