2.3. Der Gemeinderat bestreitet den Vorwurf der Manipulationen. Es sei nicht üblich, die Parteien über den Austausch mit dem BVU zu dokumentieren. Der Austausch könne aber mittels Akteneinsicht eingesehen werden. Der Beschwerdeführer habe am 13. Oktober 2022 die Akten eingesehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gemeinde habe den Kanton unter Druck gesetzt, werde zurückgewiesen. Ebenso werde die Spekulation des Beschwerdeführers über die Aktenführung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt hätten am 13. Oktober 2021 die Akten eingesehen. Sie könnten diese Akten jederzeit erneut einsehen. Es gebe keine für den Entscheid des Gemeinderats wesentlichen Akten, die dem