auch diese Aktenführung erfolge zu seinem Nachteil (vgl. Beschwerde, S. 7). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass Herr E._____ anlässlich einer Sitzung bzw. "Privataudienz" vom 4. Oktober 2021 den Repräsentanten des Gemeinderats bezüglich der Nichtbewilligungsfähigkeit des Baugesuchs Beweise habe vortragen dürfen, was mit dem rechtlichen Gehör ebenfalls nicht vereinbar sei (vgl. Beschwerde, S. 7 f.). In der Replik hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.