So sei Herr C._____ zu der von ihm zumindest in den wesentlichen Punkten allein gestalteten Aktenergänzung vom 7. Februar 2022 gekommen, unter Benutzung der Sachbearbeiter des Kantons und in einem Geheimverfahren, von dem der Beschwerdeführer nie irgendwelche Kenntnis erlangt habe (bis zur selbst erwirkten Akteneinsicht), wobei jeder einzelne Schritt dieser Manipulationen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstelle. Herr D._____ habe (für den Gesamtgemeinderat) die ursprüngliche Aktenüberweisung vom 20. Oktober 2021 mit Herrn C._____ unterzeichnet.