2.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Gemeindeschreiber C._____ habe sich über rund vier Monate darum bemüht, in den Themen Lärm und Luftreinhaltung eine kantonale Stellungnahme zu erwirken, welche für die Bewilligung des Baugesuchs möglichst nachteilig gewesen sei. Es sei nie um Objektivität oder Verhältnismässigkeit gegangen, sondern immer um Verschärfung der kantonalen Bedingungen, wobei stets darauf gesetzt worden sei, dass die zusätzlichen Forderungen als eigenständige Bedingungen des Kantons präsentiert worden seien, obwohl auf dem Mist von Herrn C._____ gewachsen.