Dass Herr C._____ in diesem Zusammenhang dem BVU, Abteilung für Baubewilligungen, das von Herrn E._____ eingereichte Video zugestellt und weiter die kantonale Behörde über das Fehlen eines Wasseranschlusses auf Parzelle Nr. aaa informiert habe, vermöge daran nichts zu ändern. Es gehöre zur Aufgabe der kantonalen Bauverwaltung, der kantonalen Behörde alle Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen, die für den Zustimmungsentscheid gemäss § 63 BauG oder die fachliche Beratung relevant sein könnten (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 5 ff.; siehe auch Beschwerdeantwort BVU).