mitglieder unbegründet sei. Es beständen keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer in den in Rz. 20 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. August 2023 genannten Verfahren seitens der kommunalen Baubehörde gezielt und wiederholt entscheidrelevante Akten vorenthalten worden wären. Auch die vom Beschwerdeführer monierte Besprechung zwischen Herrn D._____ (Gemeinderat / Ressortvorsteher), Herrn C._____ (Gemeindeschreiber und Bauverwalter) und Herrn E._____ (Anstösser der Parzelle Nr. aaa) vom 4. Oktober 2021 oder die kritisierte Weitergabe der Videoaufnahmen von Herrn E.__