2. 2.1. Die Vorinstanz verwies bei der Beurteilung im Wesentlichen auf zwei Entscheide des Verwaltungsgerichts (WBE.2023.367 vom 6. Juni 2023 sowie WBE.2023.23 vom 21. August 2023) sowie einen Entscheid des Regierungsrats vom 7. November 2023 (RRB Nr. 2023-001314). In den (rechtskräftigen) Entscheiden seien die Beschwerdeinstanzen zum Schluss gelangt, dass der Vorwurf der Befangenheit der beiden genannten Behörden- -7-