142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Die am 19. August 2024 erstattete Replik erfolgte somit fristgerecht. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Zu prüfen ist, ob hinsichtlich des Gemeindeschreibers und Bauverwalters C._____ und des Gemeinderats und Ressortvorstehers D._____ ein Ausstandsgrund vorliegt.