Dieser Einwand geht fehl. Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer die Frist zur Erstattung einer Replik "einmalig" bis zum 18. August 2024 erstreckt wurde (Stempel auf dem Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2024) und die Replik erst am 19. August 2024 der Post übergeben wurde (Sendungsnummer ______). Der Gemeinderat übersieht jedoch, dass der 18. August 2024 als letzter Tag der Frist ein Sonntag war, womit die Frist erst am nächsten Werktag, d.h. am Montag, 19. August 2024, endete (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO;