4. Der Gemeinderat bringt vor, dem Beschwerdeführer sei die Frist zur Einreichung einer Replik einmalig bis 18. August 2024 erstreckt worden. Die Replik datiere vom 19. August 2024 und sei beim Verwaltungsgericht am -6- 20. August 2024 eingetroffen. Sie sei damit verspätet erfolgt und aus dem Recht zu weisen (Duplik, S. 2).