Bewilligungen für die Parzelle Nr. aaa bezieht. Sollte sich der Antrag darüber hinaus auch auf andere Verfahren – z.B. künftige Verfahren oder laufende Verfahren, welche keine Bewilligung für die Parzelle Nr. aaa betreffen – beziehen (was unklar ist), ist darauf nicht einzutreten, da damit der Streitgegenstand unzulässigerweise erweitert würde. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erw. I/2 – einzutreten.