Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht (allgemein) beantragt, Herr D._____ und Herr C._____ seien anzuweisen, in den Ausstand zu treten, erweist sich der Antrag – entsprechend den zum Streitgegenstand gemachten Erörterungen (oben Erw. I/2.1) – nur soweit als zulässig, als er sich auf laufende Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Bewilligungen für die Parzelle Nr. aaa bezieht.