Der Gemeinderat wies das Gesuch am 28. November 2022 ab (Vorakten, act. 5). In der Verwaltungsbeschwerde vom 11. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer (neben der Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats) sodann, es sei festzustellen, dass die Herren C._____ und D._____ "in allen laufenden Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Bewilligungen für die Parzelle Nr. aaa" in den Ausstand zu treten hätten (in: Vorakten, act. 9). Im Verfahren vor Vorinstanz bildete somit Streitgegenstand, ob der Gemeindeschreiber und Bauverwalter C._____ und der Gemeinderat und Ressortvorsteher D.__