2. 2.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt. Der Streitgegenstand wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids und zweitens durch die Parteibegehren. Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern und qualitativ nicht verändern, er darf sich jedoch verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.; BGE 125 V 413 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.352 vom 26. März 2013, Erw.