1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 234.–, insgesamt Fr. 1'734.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.– zu ersetzen. B. 1. Gegen den am 20. März 2024 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob B._____ als Inhaber des Einzelunternehmens A._____ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: