2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, dem das Verfahren zuständigkeitshalber zur Bearbeitung überwiesen worden war, trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2023 nicht ein. Diesen Entscheid hob das Verwaltungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde von B._____ als Inhaber des Einzelunternehmens A._____ indessen mit Urteil WBE.2023.259 vom 22. Januar 2024 (WBE.2023.259) auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung der (Verwaltungs-)Beschwerde vom 11. Januar 2023 an das BVU, Rechtsabteilung, zurück. 3. Das BVU, Rechtsabteilung, fällte am 19. März 2024 folgenden Entscheid: