Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.165 / MW / jb (BVURA.23.29) Art. 114 Urteil vom 18. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____, Inhaber B._____, führer vertreten durch lic. iur. Ralph van den Bergh, Rechtsanwalt, Kasernenstrasse 26, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, vertreten durch Dr. iur. Peter Heer, Rechtsanwalt, c/o Voser Rechtsanwälte, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ausstandsbegehren Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 19. März 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 20. Oktober 2022 reichte B._____, Inhaber des Einzelunternehmens A._____, beim Gemeinderat Q._____ ein Ausstandsbegehren mit folgen- den Anträgen ein: 1. Herr Gemeindeschreiber und Bauverwalter C._____ sei mit sofortiger Wir- kung zu verpflichten, in sämtlichen Angelegenheiten des Gesuchstellers in den Ausstand zu treten. 2. Herr Ressortvorsteher D._____ sei mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, in sämtlichen Angelegenheiten des Gesuchstellers in den Ausstand zu tre- ten. 2. Mit Protokollauszug vom 28. November 2022 entschied der Gemeinderat (im Ausstand von Gemeinderat D._____ und Gemeindeschreiber C._____) über das Ausstandsbegehren wie folgt: 3. Entscheid 3.1. Das Ausstandsbegehren vom 20. Oktober 2022 bezüglich Herrn C._____, Gemeindeschreiber und Bauverwalter, wird abgewiesen. 3.2. Das Ausstandsbegehren vom 20. Oktober 2022 bezüglich Herrn D._____, Gemeinderat, wird abgewiesen. B. 1. Gegen den Entscheid des Gemeinderats erhob B._____ als Inhaber des Einzelunternehmens A._____ beim Regierungsrat Beschwerde mit den An- trägen: 1. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 28. Novem- ber 2022 sei vollständig aufzuheben und es sei festzustellen, dass Herr C._____ und Herr D._____ in allen laufenden Verfahren des Beschwerde- führers betreffend Bewilligungen für die Parzelle aaa in [den] Ausstand zu treten haben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -3- 2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, dem das Verfahren zuständigkeitshalber zur Bearbeitung überwiesen worden war, trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2023 nicht ein. Diesen Entscheid hob das Verwaltungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbe- schwerde von B._____ als Inhaber des Einzelunternehmens A._____ in- dessen mit Urteil WBE.2023.259 vom 22. Januar 2024 (WBE.2023.259) auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung der (Verwaltungs-)Be- schwerde vom 11. Januar 2023 an das BVU, Rechtsabteilung, zurück. 3. Das BVU, Rechtsabteilung, fällte am 19. März 2024 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 234.–, ins- gesamt Fr. 1'734.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.– zu ersetzen. B. 1. Gegen den am 20. März 2024 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsab- teilung, erhob B._____ als Inhaber des Einzelunternehmens A._____ Ver- waltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid des Departements BVU vom 19. März 2024 sei aufzuheben. 2. Herr D._____ und Herr C._____ seien anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. 2. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. -4- 3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2024 beantragte auch der Gemeinde- rat Q._____, die Beschwerde sei abzuweisen, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. In der Replik vom 19. August 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an der Beschwerde fest. 5. Mit Duplik vom 7. November 2024 hielt der Gemeinderat an den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort fest. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörde ist die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Dies gilt auch in Bausachen (vgl. § 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der ange- fochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 1 und 3 BauV; § 9 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 der Verord- nung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde daher zuständig. 2. 2.1. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt. Der Streitgegenstand wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids und zweitens durch die Parteibegehren. Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern und qualitativ nicht verändern, er darf sich jedoch verengen und um nicht mehr streitige Punk- te reduzieren (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.; BGE 125 V 413 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.352 vom 26. März 2013, Erw. I/3.4). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auch die quan- -5- titative Erweiterung der Begehren innerhalb des Streitgegenstands, die Be- schwerdeerweiterung, unzulässig (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 VRPG, 1998, N. 28 zu § 39; zum Ganzen: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.199 vom 5. März 2024, Erw. I/3.1, WBE.2018.216 vom 27. November 2018, Erw. I/2.1). 2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 20. Oktober 2022 das Gesuch, die Herren C._____ (Gemeindeschreiber und Bauverwalter) und D._____ (Ressort- vorsteher) seien "mit sofortiger Wirkung" zu verpflichten, "in sämtlichen An- gelegenheiten" des Beschwerdeführers in den Ausstand zu treten (in: Vorakten, act. 16). Der Gemeinderat wies das Gesuch am 28. November 2022 ab (Vorakten, act. 5). In der Verwaltungsbeschwerde vom 11. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer (neben der Aufhebung des Ent- scheids des Gemeinderats) sodann, es sei festzustellen, dass die Herren C._____ und D._____ "in allen laufenden Verfahren des Beschwerdefüh- rers betreffend Bewilligungen für die Parzelle Nr. aaa" in den Ausstand zu treten hätten (in: Vorakten, act. 9). Im Verfahren vor Vorinstanz bildete so- mit Streitgegenstand, ob der Gemeindeschreiber und Bauverwalter C._____ und der Gemeinderat und Ressortvorsteher D._____ "in allen lau- fenden Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Bewilligungen für die Parzelle Nr. aaa" in den Ausstand treten müssen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab (angefochtener Entscheid, S. 8). Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht (allgemein) bean- tragt, Herr D._____ und Herr C._____ seien anzuweisen, in den Ausstand zu treten, erweist sich der Antrag – entsprechend den zum Streitgegen- stand gemachten Erörterungen (oben Erw. I/2.1) – nur soweit als zulässig, als er sich auf laufende Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Be- willigungen für die Parzelle Nr. aaa bezieht. Sollte sich der Antrag darüber hinaus auch auf andere Verfahren – z.B. künftige Verfahren oder laufende Verfahren, welche keine Bewilligung für die Parzelle Nr. aaa betreffen – beziehen (was unklar ist), ist darauf nicht einzutreten, da damit der Streit- gegenstand unzulässigerweise erweitert würde. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erw. I/2 – einzutreten. 4. Der Gemeinderat bringt vor, dem Beschwerdeführer sei die Frist zur Ein- reichung einer Replik einmalig bis 18. August 2024 erstreckt worden. Die Replik datiere vom 19. August 2024 und sei beim Verwaltungsgericht am -6- 20. August 2024 eingetroffen. Sie sei damit verspätet erfolgt und aus dem Recht zu weisen (Duplik, S. 2). Dieser Einwand geht fehl. Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer die Frist zur Erstattung einer Replik "einmalig" bis zum 18. August 2024 er- streckt wurde (Stempel auf dem Fristerstreckungsgesuch des Beschwer- deführers vom 23. Juli 2024) und die Replik erst am 19. August 2024 der Post übergeben wurde (Sendungsnummer ______). Der Gemeinderat übersieht jedoch, dass der 18. August 2024 als letzter Tag der Frist ein Sonntag war, womit die Frist erst am nächsten Werktag, d.h. am Montag, 19. August 2024, endete (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272]). Die am 19. August 2024 erstattete Replik er- folgte somit fristgerecht. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Zu prüfen ist, ob hinsichtlich des Gemeindeschreibers und Bauverwalters C._____ und des Gemeinderats und Ressortvorstehers D._____ ein Aus- standsgrund vorliegt. § 16 Abs. 1 VRPG bestimmt, dass am Erlass von Entscheiden nicht mitwir- ken darf, wer (lit. a) an der Sache ein persönliches Interessen hat, (lit. b) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Ver- lobung oder Kindesannahme verbunden ist, (lit. c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war, (lit. d) Mitglied, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Behörde ist, deren Entscheid angefochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder Teilentscheid am angefochtenen Ent- scheid beteiligt war, (lit. e) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. 2. 2.1. Die Vorinstanz verwies bei der Beurteilung im Wesentlichen auf zwei Ent- scheide des Verwaltungsgerichts (WBE.2023.367 vom 6. Juni 2023 sowie WBE.2023.23 vom 21. August 2023) sowie einen Entscheid des Regie- rungsrats vom 7. November 2023 (RRB Nr. 2023-001314). In den (rechts- kräftigen) Entscheiden seien die Beschwerdeinstanzen zum Schluss ge- langt, dass der Vorwurf der Befangenheit der beiden genannten Behörden- -7- mitglieder unbegründet sei. Es beständen keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer in den in Rz. 20 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. August 2023 genannten Verfahren seitens der kommunalen Bau- behörde gezielt und wiederholt entscheidrelevante Akten vorenthalten wor- den wären. Auch die vom Beschwerdeführer monierte Besprechung zwi- schen Herrn D._____ (Gemeinderat / Ressortvorsteher), Herrn C._____ (Gemeindeschreiber und Bauverwalter) und Herrn E._____ (Anstösser der Parzelle Nr. aaa) vom 4. Oktober 2021 oder die kritisierte Weitergabe der Videoaufnahmen von Herrn E._____ an das BVU stellten keine Ausstands- gründe dar, wie sich dem Entscheid WBE.2023.23 vom 21. August 2023 (Nutzungsverbot) entnehmen lasse. Ebenfalls kein Ausstandsgrund sei, dass Herr C._____ die Einwendungen gegen das Baugesuch betreffend das Brechen von naturbelassenem Material auf Parzelle Nr. aaa dem BVU, Abteilung für Baubewilligungen, zur Prüfung hinsichtlich allfälliger kantona- ler Prüfbelange zugestellt und die Abteilung zugleich um eine fachliche Be- ratung hinsichtlich der Lärmimmissionen ersucht habe. Dass Herr C._____ in diesem Zusammenhang dem BVU, Abteilung für Baubewilligungen, das von Herrn E._____ eingereichte Video zugestellt und weiter die kantonale Behörde über das Fehlen eines Wasseranschlusses auf Parzelle Nr. aaa informiert habe, vermöge daran nichts zu ändern. Es gehöre zur Aufgabe der kantonalen Bauverwaltung, der kantonalen Behörde alle Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen, die für den Zustimmungsent- scheid gemäss § 63 BauG oder die fachliche Beratung relevant sein könn- ten (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 5 ff.; siehe auch Beschwer- deantwort BVU). 2.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Gemeindeschreiber C._____ habe sich über rund vier Monate darum bemüht, in den Themen Lärm und Luftreinhaltung eine kantonale Stellungnahme zu erwirken, welche für die Bewilligung des Baugesuchs möglichst nachteilig gewesen sei. Es sei nie um Objektivität oder Verhältnismässigkeit gegangen, sondern immer um Verschärfung der kantonalen Bedingungen, wobei stets darauf gesetzt wor- den sei, dass die zusätzlichen Forderungen als eigenständige Bedingun- gen des Kantons präsentiert worden seien, obwohl auf dem Mist von Herrn C._____ gewachsen. Die gesamten Manipulationen der schlussendlich weitergeleiteten "Aktenergänzung vom 7. Februar 2022" mit all ihren Ver- weigerungen des rechtlichen Gehörs (keine Kenntnisgabe vom Inhalt der kommunalen Darstellungen, keine Kenntnisgabe der an Frau H._____ ge- lieferten [unbrauchbaren] Beweise der Staubproblematik etc.) seien vor dem Beschwerdeführer geheim gehalten worden. Hätte der Beschwerde- führer nicht die Akteneinsicht erkämpft, hätte er davon nie Kenntnis erhal- ten. Beabsichtigt sei gewesen, dem Beschwerdeführer die fertige (manipu- lierte) Aktenergänzung vom 7. Februar 2022 zuzustellen und über all die vorgenommenen Manipulationen zu schweigen. Ebenso sei beabsichtigt gewesen, die Aktenergänzung als kantonale Bedingungen zu präsentieren, -8- obwohl es weder beim Thema Lärm (mangels kantonaler Kompetenz) noch beim Thema Staub überhaupt einer kantonalen Zustimmung bedurft habe. Die Gemeinde habe derartigen Druck gemacht, dass der Kanton nicht nur eine kantonale Stellungnahme, sondern eine kantonale Zustimmungserklä- rung (unter Bedingungen) abgegeben habe. So sei Herr C._____ zu der von ihm zumindest in den wesentlichen Punkten allein gestalteten Aktener- gänzung vom 7. Februar 2022 gekommen, unter Benutzung der Sachbear- beiter des Kantons und in einem Geheimverfahren, von dem der Beschwer- deführer nie irgendwelche Kenntnis erlangt habe (bis zur selbst erwirkten Akteneinsicht), wobei jeder einzelne Schritt dieser Manipulationen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstelle. Herr D._____ habe (für den Gesamtgemeinderat) die ursprüngliche Aktenüberweisung vom 20. Oktober 2021 mit Herrn C._____ unterzeichnet. Er sei damit in die be- gonnenen und die beabsichtigten Manipulationen bestens eingeweiht ge- wesen (zum Ganzen: Beschwerde, S. 3 ff.). Nach den dargelegten Erfah- rungen des Beschwerdeführers würden die Akten seines Dossiers zudem in drei Kategorien geführt (allgemeine Akten, die ihm zur Kenntnis gebracht würden, Akten, die er eigentlich nie zu Gesicht bekommen sollte und Akten, die für ihn schlicht tabu seien); auch diese Aktenführung erfolge zu seinem Nachteil (vgl. Beschwerde, S. 7). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass Herr E._____ anlässlich einer Sitzung bzw. "Privataudienz" vom 4. Oktober 2021 den Repräsentanten des Gemeinderats bezüglich der Nichtbewilligungsfähigkeit des Baugesuchs Beweise habe vortragen dür- fen, was mit dem rechtlichen Gehör ebenfalls nicht vereinbar sei (vgl. Be- schwerde, S. 7 f.). In der Replik hält der Beschwerdeführer an der Be- schwerde fest. 2.3. Der Gemeinderat bestreitet den Vorwurf der Manipulationen. Es sei nicht üblich, die Parteien über den Austausch mit dem BVU zu dokumentieren. Der Austausch könne aber mittels Akteneinsicht eingesehen werden. Der Beschwerdeführer habe am 13. Oktober 2022 die Akten eingesehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gemeinde habe den Kanton un- ter Druck gesetzt, werde zurückgewiesen. Ebenso werde die Spekulation des Beschwerdeführers über die Aktenführung zurückgewiesen. Der Be- schwerdeführer bzw. sein Anwalt hätten am 13. Oktober 2021 die Akten eingesehen. Sie könnten diese Akten jederzeit erneut einsehen. Es gebe keine für den Entscheid des Gemeinderats wesentlichen Akten, die dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden seien oder würden. Hinsicht- lich der Sitzung vom 4. Oktober 2021 mit Herrn E._____ habe der Gemein- derat seine Auffassung über diesen Sachverhalt bereits mehrfach geschil- dert. Um Missverständnisse zu vermeiden, zitiere er diesbezüglich noch- mals die Ausführungen aus seiner vorinstanzlichen Beschwerdeantwort. Keine Personen, die an der Besprechung vom 4. Oktober 2021 teilgenom- men hätten, auch der unterzeichnende Rechtsanwalt, könnten sich erin- nern, dass Videos gezeigt oder Tonaufnahmen abgespielt worden seien -9- (zum Ganzen: Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 4 ff.; Duplik, S. 3 ff.). Im Weiteren sei auch das Übermittlungsschreiben der Gemeinde an das BVU vom 20. Oktober 2021 korrekt gewesen. Es sei richtig, dass die Ge- meinde das BVU auf Sachverhalte, welche für dessen Stellungnahme ent- scheidend sein könnten, aufmerksam mache. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Akteneinsicht vom 13. Oktober 2022 zudem Kenntnis von die- sem Übermittlungsschreiben gehabt (vgl. Duplik, S. 3 f.). Was der Be- schwerdeführer aus der E-Mail von Herrn E._____ vom 6. Oktober 2021 für seine Behauptung, die Herren D._____ und C._____ müssten in den Aus- stand treten, ableiten wolle, sei im Übrigen nicht ersichtlich (Duplik, S. 4). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf § 16 Abs. 1 lit. e VRPG, wonach an einem Entscheid nicht mitwirken darf, wer aus anderen Grün- den (als in § 16 Abs. 1 lit. a – d VRPG aufgeführt) befangen sein könnte. Was solche "andere Gründe" sind, bleibt nach dem Wortlaut der Bestim- mung offen und ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu bestim- men. Gemäss Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für eine Befan- genheit generell dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objekti- ver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Be- hördenmitglieds (oder Richters) zu erwecken. Solche Umstände können in der Person des Behördenmitglieds selber liegen, andererseits in äusseren Gründen wie namentlich der Verfahrens- oder Gerichtsorganisation. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit erwecken (vgl. statt vieler: BGE 144 I 234, Erw. 5.2; 137 I 227, Erw. 2.1; Entscheide des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.359 vom 15. Mai 2023, Erw. II/3.3, WBE.2019.177 vom 8. Oktober 2019, Erw. II/3.3.1, WBE.2013.372 vom 18. November 2013, Erw. II/5; REGINA KIENER, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 15 zu § 5a VRG; KIENER/ RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 544; FEL- LER/KUNZ-NOTTER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 10 VwVG; BREITENMO- SER/WEYENETH, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 2 und 71 zu Art. 10 VwVG). Dabei kann auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände, welche für sich allein genom- men keinen genügenden Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstands- pflicht aufweisen, in der Gesamtschau zu einer begründeten Besorgnis der Befangenheit führen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.359 vom 15. Mai 2023, Erw. II/3.3, WBE.2019.177 vom 8. Ok- tober 2019, Erw. II/3.3.1; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., N. 70 zu Art. 10 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Der - 10 - Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Verwal- tungsrecht von Bund und Kantonen, 2002, S. 139; FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., N. 33 zu Art. 10 VwVG). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit kann z.B. durch das persön- liche Verhalten eines Behördenmitglieds entstehen, wobei stets die Gege- benheiten des konkreten Einzelfalls massgebend sind. Begeht das Behör- denmitglied in einem Verfahren prozessuale Fehler oder unterläuft ihm ein Fehlentscheid in der Sache, steht in der Regel der Rechtsmittelweg gegen den betreffenden Hoheitsakt selbst offen. Die Annahme der Befangenheit rückt aber dann in den Vordergrund, wenn Verfahrensfehler oder beson- ders gewichtige oder wiederholte Beurteilungsfehler begangen werden, die als schwere Pflichtverletzungen betrachtet werden müssen und von der Ab- sicht zeugen, der Partei zu schaden. Auf eine hinreichende Schwere der Pflichtverletzung darf beispielsweise geschlossen werden, wenn die Amts- person für den Verfahrensausgang relevante Dokumente systematisch zu- rückbehält (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.359 vom 15. Mai 2023, Erw. II/3.3, WBE.2019.177 vom 8. Oktober 2019, Erw. II/3.3.1; FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., N. 26, 30 zu Art. 10 VwVG; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., N. 97 zu Art. 10 VwVG; SCHINDLER, a.a.O., S. 138). 4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt, Herr E._____ habe an einer Besprechung vom 4. Oktober 2021 den Repräsentanten des Gemeinderats bezüglich der Nichtbewilligungsfähigkeit des Baugesuchs Beweise vortragen dürfen. 4.1.2. Dass am 4. Oktober 2021 eine Besprechung mit Herrn E._____ stattfand, ist unbestritten. Der Gemeinderat hält fest, Gegenstand der Besprechung seien Reklamationen von Herrn E._____ gewesen. Dieser habe verlangt, dass der Gemeinderat endlich die Betriebszeiten gemäss Baubewilligung durchsetze und der Beschwerdeführer endlich den vertraglich zugesicher- ten und in der Baubewilligung auferlegten Erdwall fertigstelle. Ebenso habe er sich über Lärm vom Areal des Beschwerdeführers beklagt, insbesondere auch zufolge des Brechens von Steinen und des Humussiebens. Die Ver- treter der Gemeinde hätten aufgezeigt, wie die Verfahren abliefen und wes- halb es nicht in der Macht des Gemeinderats stehe, dass das Verfahren bezüglich des Nutzungsverbots gemäss Entscheid des Gemeinderats vom 18. Mai 2020, mit welchem auch die Fertigstellung des Erdwalles erzwun- gen werden solle, immer noch beim Regierungsrat hängig sei. Die Vertreter des Gemeinderats hätten am 4. Oktober 2021 jedoch keine Aussagen zum Verfahren gemacht, das der Beschwerdeführer mit Baugesuch vom 23. September 2021 (Steine brechen und Humussieben) eingeleitet habe, - 11 - sondern habe Herrn E._____ auf sein Recht hingewiesen, gegen dieses Baugesuch Einwendungen zu erheben (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 6). Der Gemeinderat erläutert weiter, dass das mit Herrn E._____ ge- führte Gespräch vertraulich gewesen sei. Hätten sich aus dem Gespräch Folgen für den Beschwerdeführer ergeben (z.B. in Form einer Einwendung durch Herrn E._____), hätte dieser sich in diesem Verfahren wehren kön- nen. Die Aussagen der Gemeindevertreter gegenüber Herrn E._____ seien kein Grund, dem Beschwerdeführer, dem in diesem Gespräch keine Par- teistellung zugekommen sei, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Be- hauptung des Beschwerdeführers, wonach Herr E._____ dem Gemeinde- schreiber am 4. Oktober 2021 Videomaterial abgegeben habe, treffe im Üb- rigen nicht zu. Auch seien am 4. Oktober 2021 keine Videos oder Tonauf- nahmen abgespielt worden (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 6 f.). Inwiefern aus der Besprechung vom 4. Oktober 2021 auf Befangenheit und Voreingenommenheit der Herren C._____ und D._____ zu schliessen wäre, kann nicht erkannt werden. Dass Herr E._____ anlässlich der Be- sprechung Videos und Tonaufnahmen abgespielt hat, wie der Beschwer- deführer behauptet, ist nicht belegt und wird vom Gemeinderat mit Nach- druck bestritten. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb die Herren C._____ und D._____ deswegen befangen sein sollten. Dasselbe gilt für das Vorbringen in der Replik, wonach Herr E._____ an der Besprechung vom 4. Oktober 2021 zu verstehen gegeben habe, gegen das Baugesuch und eine allfällige Bewilligung "Humussieben" vorzugehen (Replik, S. 8). Solche Ankündigungen eines Nachbarn – sofern sie tatsächlich geäussert wurden – führen nicht dazu, dass die "zuhören- den" Behördenmitglieder deswegen inskünftig in den Ausstand treten müssten. Im Zusammenhang mit dem Baugesuch vom 23. September 2021 wies der Gemeinderat den Nachbarn denn auch einzig auf die Mög- lichkeit hin, er könne von seinem Recht, Einwendung zu erheben, Ge- brauch machen, wie der Gemeinderat glaubhaft bekräftigt (Beschwerde- antwort, S. 6; vorinstanzliche Beschwerdeantwort, S. 4). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gemeindeschreiber habe sich wäh- rend rund vier Monaten bemüht bzw. "Manipulationen" begangen, um be- züglich der Themen Lärm und Luftreinhaltung eine kantonale Stellung- nahme zu erwirken, die "für eine Bewilligung des Baugesuchs möglichst nachteilig" sei, wobei er seine "Manipulationen" vor dem Beschwerdeführer habe geheim halten wollen (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei namentlich auf folgende "Mani- pulationen" bzw. Vorkommnisse, welche zu prüfen sind: - Begleitschreiben des Gemeinderats vom 20. Oktober 2021 - 12 - - E-Mail des Gemeindeschreibers vom 25. November 2021 - E-Mail des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 26. November 2021 - Schreiben des Gemeindeschreibers vom 29. November 2019 - Aktenergänzung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 6. Ja- nuar 2022 - E-Mail des Gemeindeschreibers vom 7. Januar 2022 - E-Mail von des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 14. Januar 2022 4.2.2. 4.2.2.1. Mit dem Begleitschreiben vom 20. Oktober 2021 übermittelte der Gemein- derat das Baugesuch "Brechen von naturbelassenem Material, Humus sie- ben" zur Prüfung und Stellungnahme bzw. Zustimmung an das BVU, Ab- teilung für Baubewilligungen. Der Gemeinderat wies im Schreiben darauf hin, die Aussage, wonach die Kiesbrechanlage zwei Mal pro Jahr jeweils zwei bis drei Tage eingesetzt werde, werde angezweifelt, da vom 3. – 10. August 2021 z.B. eine mobile Kiesaufbereitungsanlage acht Tage eingesetzt worden sei. Weiter ersuchte der Gemeinderat, den Entscheid des Regierungsrats vom 4. März 2015 (namentlich die Punkte 5.1.3 und 5.1.4) zu beachten. Nebst den umweltrechtlichen Belangen seien auch die lärmrelevanten Belange zu prüfen, spiele es doch eine Rolle, ob die Arbei- ten hinter einer Mauer/Erdwall oder auf den meterhohen "Humus- oder Kiesbergen" aufgeführt würden (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 2 des Ge- meinderats). 4.2.2.2. Inwiefern aus diesem Schreiben auf eine Befangenheit zu schliessen wäre, kann nicht erkannt werden. Das BVU ist zuständig für die kantonalen Prüf- belange (§ 63 BauG; § 31 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzge- bung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 [EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200]) und kann die Gemeinden bei den kommunalen Zuständigkeiten beraten (vgl. Art. 10e Abs. 3 und Art. 42 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Um- weltschutzgesetz, USG; SR 814.01] i.V.m. § 29 EG UWR und § 58 f. der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 14. Mai 2008 [V EG UWR; SAR 781.211]). Der Beschwerdeführer räumt selber ein, der Gemeinderat sei berechtigt, ein Baugesuch an die kantonalen Stellen zu einem Bericht zu übermitteln (Beschwerde, S. 3). Dass der Gemeinderat im Begleitschrei- ben auch auf den Entscheid des Regierungsrats vom 4. März 2015 hinwies, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kennt diese Grundlage bzw. diesen Entscheid. Es ist im Weiteren auch nicht unüblich, dass kom- munale Behörden im Rahmen der Aktenüberweisung auf Sachverhalte hin- weisen, die für das BVU allenfalls von Bedeutung sein könnten. Dass die im Schreiben gemachten Hinweise inhaltlich falsch wären, wird vom Be- schwerdeführer im Übrigen nicht einmal behauptet. Soweit er ausführt, die - 13 - Version mit dem Bagger auf den meterhohen Humus- und Kieshügeln sei eine ungeprüfte Darstellung von Herrn E._____ (vgl. Replik, S. 5 mit Hin- weis auf die E-Mail vom 6. Oktober 2021, Ziffer 4, sowie die Einwendung der Interessengemeinschaft R._____ vom 17. November 2021), ist dem entgegenzuhalten, dass Herr E._____ in Ziffer 4 der E-Mail vom 6. Oktober 2021 nichts von Baggern auf den meterhohen Humus- und Kieshügeln schrieb (siehe Replikbeilage 2); die Einwendung vom 17. November 2021 erfolgte zudem fast einen Monat nach dem Überweisungsschreiben vom 20. Oktober 2021, weshalb allfällige Ausführungen in der Einwendung schon in zeitlicher Hinsicht nicht Grundlage für den Hinweis im Begleit- schreiben bilden konnten. Die im Schreiben vom 20. Oktober 2021 vom Gemeinderat gemachten Hinweise lassen bei objektiver Betrachtung somit in keinerlei Hinsicht auf Befangenheit schliessen. Daran ändert auch nichts, ob das Schreiben nur im Namen des unterzeich- nenden Gemeinderats (und Ressortvorstehers) D._____ und des ebenfalls unterzeichnenden Gemeindeschreibers C._____ oder aber im Namen des Gesamtgemeinderats erging (vgl. Replik, S. 5). Gegen letzteres spricht, dass das Schreiben nicht von der Frau Gemeindeammann unterzeichnet wurde (vgl. § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100]). Dass in der Kopfzeile der 1. Seite des Schreibens "Gemeinderat" steht, muss nicht zwingend heissen, dass das Schreiben im Namen des Gesamtgemeinde- rats erging; es kann auch bedeuten, dass es im Namen eines einzelnen Gemeinderats verfasst wurde. Das Misstrauen des Beschwerdeführers in die Unvoreingenommenheit erweist sich – bei objektiver Betrachtung – auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, das Schreiben vom 20. Oktober 2021 sei ihm nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden, trifft dies zwar zu. Auf der anderen Seite musste er aber damit rechnen, dass das Baugesuch ("Brechen von naturbelassenem Material, Humus sieben") an das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, übermittelt werden könnte, da ihm aus der Vergangenheit bekannt war, dass in Baugesuchsverfahren be- treffend seinen Betrieb auf der Parzelle Nr. aaa regelmässig kantonale Fachstellen und Behörden involviert sind. Hinzu kommt, dass die (kantona- len und kommunalen) Zuständigkeiten in Umweltsachen auch nicht immer von vorneherein klar sind (vgl. §§ 31 f. EG UWR, §§ 58 ff. V EG UWR). Selbst wenn man die fehlende Zustellung des Überweisungsschreibens vom 20. Oktober 2021 an den Beschwerdeführer aber als Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers einstuft, so kann der Verfah- rensmangel nicht als schwer bezeichnet werden. Von einer Pflichtverlet- zung, die bei objektiver Betrachtung auf eine Absicht der Herren C._____ und D._____ schliessen liesse, dem Beschwerdeführer bzw. seinem Bau- gesuch möglichst zu schaden, kann auf jeden Fall keine Rede sein. - 14 - 4.2.3. 4.2.3.1. Der Beschwerdeführer bezieht sich weiter auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Gemeindeschreiber C._____ und dem BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 25./26. November 2021. Mit E-Mail vom 25. No- vember 2021 übermittelte Gemeindeschreiber C._____ dem BVU, Abtei- lung für Baubewilligungen (Herr G._____), drei Einwendungen. Mit E-Mail vom 26. November 2021 bedankte sich Herr G._____ und hielt fest, die Einwendungen würden ebenfalls in die kantonale Vernehmlassung mitein- bezogen und es werde v.a. von der Abteilung für Umwelt eine vertiefte Stel- lungnahme zu den Themen Lärm und Staubentwicklung eingeholt. Ausser- dem werde auch der Punkt der UVP vertieft angeschaut (siehe Beschwer- deantwortbeilage 4 des Gemeinderats). 4.2.3.2. Die dargelegte E-Mail-Korrespondenz lässt nicht auf eine Befangenheit schliessen. Die Übermittlung der drei Einwendungen erfolgte, damit das BVU seine Stellungnahme bzw. Zustimmung, um die es von der Gemeinde ersucht worden war (Schreiben vom 20. Oktober 2021; siehe vorne Erw. II/4.2.2), in Kenntnis der vollständigen Akten erstellen konnte. Der Ge- meinderat bestätigt, der Bauverwalter habe die Einwendungen dem BVU zugestellt, damit dieses ein umfassendes Bild habe und bei Bedarf zu den Einwendung Stellung nehmen könne (Beschwerdeantwort Gemeinderat; S. 4). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (siehe im Übrigen auch § 56 Abs. 1 Satz 2 BauV). 4.2.4. 4.2.4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Schreiben des Gemeindeschrei- bers an Frau H._____ des BVU, Abteilung für Umwelt. Soweit ersichtlich meint er das Schreiben vom 29. November 2021 (zumal ein Schreiben "un- ter gleichem Datum", d.h. ein Schreiben vom 25./26. November 2021 [vgl. Beschwerde, S. 4], nicht aktenkundig ist). Im erwähnten Schreiben vom 29. November 2021 informierte der Gemeindeschreiber ("gemäss telefoni- scher Besprechung") Frau H._____ des BVU, Abteilung für Umwelt, dass Herr E._____ bei der Gemeinde einen USB-Stick mit Aufnahmen des Are- als Nr. aaa eingereicht habe. Weiter erläuterte der Gemeindeschreiber, für die Parzelle Nr. aaa bestehe kein Wasseranschluss. Am 22. Oktober 2018 sei die Baubewilligung für ein Infrastrukturhäuschen erteilt worden. Ein "Alibi-Baustart" habe stattgefunden, die Baute und der Wasseranschluss seien noch nicht erstellt. Auch seien beim Brunnenmeister keine Anfragen über die Nutzung der Hydranten eingereicht und ein "Wassertankwagen" sei auch noch nicht gesichtet worden (Replikbeilage 3). - 15 - 4.2.4.2. Inwiefern aus dem Schreiben auf Befangenheit und Voreingenommenheit zu schliessen wäre, kann nicht erkannt werden. Die Informationen, mit de- nen der Gemeindeschreiber Frau H._____ des BVU, Abteilung für Umwelt, mit dem Schreiben vom 29. November 2021 bediente, bezweckten auch hier, die Fachstelle über alles Wesentliche zu informieren, damit diese das Baugesuch sachgerecht und vollständig beurteilen kann. Die Erläuterun- gen zum Wasseranschluss bzw. zur Nutzung des Hydranten oder eines "Wassertankwagens" erfolgten vor dem Hintergrund der Staubproblematik. Der Beschwerdeführer erwähnt dies auch selber, indem er eine Auflage aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 4. März 2015 zitiert, aus dem sich ergibt, dass Massnahmen zur Staubminderung getroffen werden müs- sen (z.B. die Befeuchtung der Staubquellen), wenn bei Lagerung, Aufbe- reitung, Umschlag und/oder Transport erhebliche Staubemissionen entste- hen; da übermässige Staubemissionen nur während wenigen Wochen im Jahr aufträten, wäre es unverhältnismässig, eine Bewässerungsanlage zu verlangen (vgl. Beschwerde, S. 4). Auch wenn der Regierungsrat im er- wähnten Entscheid somit keine Bewässerungsanlage gefordert hatte, hatte er – gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes – den- noch Massnahmen zur Staubminderung (wie z.B. die Befeuchtung der Staubquellen) verlangt, wenn es zu erheblichen Staubemissionen kommt. Im Hinblick auf diese Massnahmen existiert (gemäss dem erwähnten Schreiben vom 29. November 2021) bisher aber offenbar weder ein Was- seranschluss noch wurden beim Brunnenmeister Anfragen zur Nutzung des Hydranten getätigt; ebenso wenig wurde bisher ein Wassertankwagen gesichtet. 4.2.5. 4.2.5.1. Zu prüfen sind im Weiteren die E-Mail des Gemeindeschreibers vom 7. Ja- nuar 2022 an Herrn G._____ des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, so- wie die Antwort von Herrn G._____ vom 14. Januar 2022. Der Beschwer- deführer rügt zudem, die Aktenergänzung vom 6. Januar 2022 sei weder ihm selber noch seinem Anwalt je zur Kenntnisnahme zugestellt worden. In der erwähnten E-Mail vom 7. Januar 2022 bestätigte der Gemeindeschrei- ber gegenüber Herrn G._____ des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, die Unterlagenergänzung sei bei der Gemeinde eingetroffen. Der Gemein- deschreiber wies darauf hin, dass die aufgeführte Beilage "Maschinenliste Betriebsareal" fehle, weshalb er darum bat, dass diese noch zugestellt werde. Der E-Mail des Gemeindeschreibers angehängt war die E-Mail von Herrn G._____ vom 26. November 2021 (siehe vorne Erw. II/4.2.3). Der Gemeindeschreiber erläuterte dazu: "Im untenstehenden Email haben Sie uns mitgeteilt, dass Sie die vorliegenden 3 Einwendungen in ihrer Stellung- nahme miteinbeziehen werden. Bezüglich Lärmschutz verlangen Sie keine Unterlagenergänzung. Haben Sie bei Ihrer Vorprüfung auch die in unserem Schreiben vom 20. Oktober 2021 aufgeführten Vorakten (RR-Beschluss - 16 - vom 4. März 2015) miteinbezogen? Sind aus Ihrer Sicht der vorliegenden Lärmschutznachweis in Ordnung?". Herr G._____ übermittelte dem Ge- meindeschreiber daraufhin mit E-Mail vom 14. Januar 2022 die Maschinen- liste Betriebsareal und erläuterte, die Abteilung für Umwelt habe trotz sei- nes Hinweises zum Thema Lärm keine Stellungnahme abgegeben. Auf seine Nachfrage hin sei ihm mitgeteilt worden, dass dies nachgeholt werde. Er werde die ergänzte Stellungnahme nachreichen, sobald die entspre- chende Stellungnahme der Abteilung für Umwelt vorliege (vgl. Beschwer- deantwortbeilage 4 des Gemeinderats). 4.2.5.2. In der dargelegten E-Mail-Korrespondenz kann kein Ausstandsgrund er- blickt werden. Der Gemeindeschreiber wies korrekt darauf hin, dass sich die Stellungnahme des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 6. Ja- nuar 2022 weder zu den Einwendungen noch zum Thema Lärm äusserte, obwohl das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, dies in der E-Mail 26. No- vember 2021 ausdrücklich in Aussicht gestellt hatte. Gleichzeitig erkundigte sich der Gemeindeschreiber, ob das BVU die von der Gemeinde im Schrei- ben vom 20. Oktober 2021 erwähnten Vorakten (Entscheid des Regie- rungsrats vom 4. März 2015; siehe dazu vorne Erw. II/4.2.2) miteinbezogen habe und ob aus Sicht des BVU der vorliegende Lärmschutznachweis in Ordnung sei. Die Hinweise und Erkundigungen des Gemeindeschreibers sind sachlich nachvollziehbar und begründet. Sie lassen bei objektiver Be- trachtung nicht auf Voreingenommenheit und Befangenheit schliessen. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Stellungnahme des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 6. Januar 2022 dem Beschwer- deführer bzw. dessen Rechtsvertreter (offenbar) nicht zugestellt wurde. Die Nichtzustellung dieses Dokuments dürfte zwar einen Mangel darstellen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Auf Befangenheit und Voreingenommenheit der Herren C._____ und E._____ lässt sich deswe- gen jedoch nicht schliessen. Auf eine Zustellung wurde offenkundig des- halb verzichtet, weil die Stellungnahme unvollständig war und das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, auf Nachfrage des Gemeindeschreibers hin (siehe vorstehender Absatz; E-Mail vom 7. Januar 2022) in Aussicht stellte, eine um das Thema Lärm ergänzte Stellungnahme auszuarbeiten und nachzureichen (siehe E-Mail von Herrn G._____ des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 14. Januar 2022; Beschwerdeantwortbeilage 4 des Gemeinderats). Dies wurde mit der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 5 des Gemeinderats) getan. Inhaltlich entspricht die Stellungnahme vom 7. Februar 2022 derjenigen vom 6. Ja- nuar 2022, ergänzt um die zusätzlichen Ausführungen zum Thema Lärm- schutz und zu den Einwendungen. Die Stellungnahme vom 7. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer unstrittig eröffnet bzw. präsentiert (vgl. Beschwerde, S. 6). Selbst wenn dem Beschwerdeführer die Stellung- nahme vom 6. Januar 2022 somit hätte zugestellt werden müssen, so er- - 17 - wuchs ihm aus der Nichtzustellung kein Nachteil. Ein Verhalten, aufgrund dessen auf eine Befangenheit der Herren C._____ und D._____ zu schlies- sen wäre, liegt jedenfalls nicht vor. 4.2.6. Die vom Beschwerdeführer gerügten Handlungen bzw. "Manipulationen" des Gemeindeschreibers, welche dieser im Vorfeld bzw. im Hinblick auf die Stellungnahme des BVU (vom 7. Februar 2022) getätigt habe, begründen für sich betrachtet somit keinen Anschein von Befangenheit und Voreinge- nommenheit. Auch eine Gesamtbetrachtung dieser Handlungen lässt – bei objektiver Betrachtung – nicht auf eine Befangenheit der Herren C._____ (Gemeindeschreiber und Bauverwalter) und D._____ (Gemeinderat / Res- sortvorsteher) schliessen. Der Vorwurf, der Gemeindeschreiber habe sich während rund vier Monaten bemüht bzw. "Manipulationen" begangen, um bezüglich der Themen Lärm und Luftreinhaltung eine kantonale Stellung- nahme zu erwirken, die "für eine Bewilligung des Baugesuchs möglichst nachteilig" sei, wobei er seine "Manipulationen" vor dem Beschwerdeführer habe geheim halten wollen, kann nicht bestätigt werden. Eine solche Ab- sicht lässt sich den Akten nicht entnehmen. Bei objektiver Betrachtung lässt sich vielmehr festhalten, dass das Baugesuch an das BVU deshalb zur Prü- fung weitergeleitet wurde, weil sich die kantonalen Fachstellen mit den um- weltrechtlichen Themen betreffend Staub- und Lärmproblematik beim "Bre- chen von naturbelassenem Material, Humus sieben" fraglos besser aus- kennen als die kommunale Baubehörde. Zudem ist die Abgrenzung der (kommunalen und kantonalen) Zuständigkeiten in Umweltsachen nicht im- mer von vorneherein klar (vgl. §§ 31 f. EG UWR, §§ 58 ff. V EG UWR). Die Weiterleitung des Baugesuchs sowie der Austausch mit dem BVU (wozu auch das Weiterleiten der drei Einwendungen sowie des USB-Sticks, den Herr E._____ bei der Gemeinde eingereicht hatte, zählen) erfolgte zwar ohne Wissen des Beschwerdeführers. Dass damit irgendetwas zum Nach- teil des Beschwerdeführers "verheimlicht" werden sollte, lässt sich daraus indes nicht ableiten. Aus der Stellungnahme des BVU vom 7. Februar 2022, welche dem Beschwerdeführer eröffnet bzw. präsentiert wurde, ergibt sich denn auch, dass das Baugesuch an das BVU zur Stellungnahme weitergeleitet worden war und dem BVU auch Videos vorlagen, welche er- hebliche Staubemissionen zeigten. Sodann bestehen auch keine Anzei- chen, dass die Herren C._____ und D._____ die Absicht gehabt hätten, eine kantonale Stellungnahme des BVU zu erwirken, welche für eine Be- willigung des Baugesuchs "möglichst nachteilig" sein sollte. Der Gemein- deschreiber gab lediglich die Eingaben und die vorhandenen Informationen bzw. den an die Gemeinde eingereichten USB-Stick an das BVU weiter (oder beantwortete Fragen des BVU), damit dieses ein umfassendes Bild hatte und das Baugesuch – namentlich in Bezug auf die Themen Staub und Lärm – sachgerecht beurteilen konnte. Anhaltspunkte, dass Vertreter bzw. Organe der Gemeinde "derartigen Druck" auf das BVU ausgeübt hätten oder die kantonalen Sachbearbeiter "benutzt" worden wären, damit es zur - 18 - von Herrn C._____ "in den wesentlichen Punkten allein gestalteten Ak- tenergänzung vom 7. Februar 2022" kam (siehe Beschwerde, S. 6), beste- hen ebenfalls nicht. 4.3. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Akten seines Dossiers wür- den zu seinem Nachteil in drei Kategorien geführt, bestreitet der Gemein- derat dies. Der Beschwerdeführer habe die Akten am 13. Oktober 2021 (richtig wohl: 2022) eingesehen und könne sie jederzeit erneut einsehen. Es gebe keine für den Entscheid des Gemeinderats wesentliche Akten, welche dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden seien oder nicht offengelegt würden (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderats, S. 5). Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Darstellung des Gemein- derats zu zweifeln. Dass die "Unterlagenergänzung vom 6. Januar 2022" anlässlich der Akteneinsicht vom 13. Oktober 2022 nicht eingesehen wer- den konnte, wie der Beschwerdeführer rügt (vgl. Replik, S. 8), dürfte damit zu erklären sein, dass die Gemeinde das Dokument als nicht wesentlich erachtete, da es unvollständig war und die spätere Stellungnahme vom 7. Februar 2022 dem Dokument vom 6. Januar 2022 inhaltlich entsprach, ergänzt um die zusätzlichen Ausführungen zum Thema Lärmschutz und zu den Einwendungen (siehe bereits Erw. II/4.2.5). Die massgebliche Stel- lungnahme vom 7. Februar 2022 lag anlässlich der Akteneinsicht unstrittig bei den Akten. Soweit der Beschwerdeführer rügt, auch die Existenz der Videos hätten nur aus Übermittlungszetteln ergründet werden können (Replik, S. 8), gilt festzuhalten, dass der an das BVU übermittelte USB- Stick (Replikbeilage 3; siehe vorne Erw. II/3.2.3) zum Zeitpunkt der Akten- einsicht (13. Oktober 2022) offenkundig beim BVU war und deshalb nicht in den Gemeindeakten eingesehen werden konnte. Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, gewährte dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 Einsicht in die erwähnten Videos (Replikbeilage 5). Eine Befangenheit und Voreingenommenheit der Herren C._____ und D._____ lässt sich somit auch aus der Aktenführung und der Gewährung der Akteneinsicht nicht ableiten. 5. Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Befangenheit und Voreingenommenheit der Herren C._____ (Gemeindeschreiber und Bauverwalter) und D._____ (Gemeinderat / Res- sortvorsteher) als unbegründet. Ein Ausstandsgrund liegt bei objektiver Be- trachtung nicht vor. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. vorne Erw. I/2.2). - 19 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer vor Ver- waltungsgericht kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem hat er dem Ge- meinderat, dem Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG), die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) mass- gebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen be- stimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Im konkreten Fall ist nicht von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen. Zur Anwendung gelangen deshalb die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT (§ 8a Abs. 3 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmass- lichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Angesichts des Aufwands des Anwalts des Gemeinderats sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 sachgerecht. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Auf der anderen Seite ist für die zusätzliche Rechtsschrift (Duplik) ein Zuschlag von 20 % zu veranschlagen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Dies ergibt ein Zwischenergebnis von Fr. 3'000.00. Da- von ist ein Abzug von 25 % vorzunehmen, da der Rechtsvertreter den Ge- meinderat bereits vor Vorinstanz vertrat (§ 8 AnwT). Dies ergibt einen Be- trag von Fr. 2'250.00. Unter Berücksichtigung angemessener Auslagen und der Mehrwertsteuer (§ 13 AnwT) erscheinen schliesslich Parteikosten in Höhe von Fr. 2'550.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 358.00, gesamthaft Fr. 2'358.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'550.00 zu ersetzen. - 20 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid über den Ausstand kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten so- wie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden (Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Dieser Entscheid kann später nicht mehr an- gefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi