Zur Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Ein Streitwert lässt sich vorliegend nicht bestimmen. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und - 14 -