4. Zusammenfassend wäre (da offenkundig kein Ausnahme- oder Spezialfall im Sinne von Erw. II/3 vorliegt) für den Entscheid über den streitigen Ausstand somit der Regierungsrat die im Sinne von § 16 Abs. 4 VRPG zuständige Aufsichtsbehörde gewesen und nicht der Generalsekretär des DGS. Die Beschwerde erweist sich deshalb als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an den Regierungsrat zu überweisen, damit dieser im Sinne von § 16 Abs. 4 VRPG als Aufsichtsbehörde über das Ausstandsgesuch vom 29. Januar 2024 gegen E._____ und F._____ (beide DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst) entscheidet.