In einem solchen Fall wird die Angelegenheit mit Einreichung des Rechtsmittels streitig, sodass die Rechtsmittelinstanz die Funktion der Aufsichtsbehörde im Sinne von § 16 Abs. 4 VRPG übernimmt. Weil in der Verwaltungsrechtspflege Rechtsmittelinstanz und Aufsichtsbehörde nicht in jedem Fall identisch sind, lässt sich nur auf diese Weise eine Gabelung des Rechtsmittelwegs vermeiden und sicherstellen, dass alle (Verfahrens-)Rügen durch ein und dieselbe Rechtsmittelinstanz beurteilt werden (vgl. KIENER, a.a.O., N. 51 [4. Spiegelstrich] zu § 5a). - 13 -