3. 3.1. Eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Regierungsrats kann z.B. dann in Betracht fallen, wenn die Ausstandsrüge erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden kann, weil ein Ausstandsgrund erst mit Eröffnung der Anordnung zur Kenntnis der Parteien gelangt. In einem solchen Fall wird die Angelegenheit mit Einreichung des Rechtsmittels streitig, sodass die Rechtsmittelinstanz die Funktion der Aufsichtsbehörde im Sinne von § 16 Abs. 4 VRPG übernimmt.