In Bezug auf kantonale Mitarbeitende gilt als "Aufsichtsbehörde" im Sinne von § 16 Abs. 4 VRPG somit (ausschliesslich) der Regierungsrat. Dem entspricht letztlich auch der Schluss im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.310 vom 10. Februar 2021 (Erw. II/1.3.2 am Ende), wobei es in jenem Fall um den Ausstand eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung des BVU ging.