Sie ist nicht nur mit den geltenden gesetzlichen Grundlagen vereinbar, sondern erweist sich auch als prozessökonomisch und praktikabel. Ausserdem gewährleistet sie Rechtssicherheit und eine genügende Unabhängigkeit zur Behörde bzw. zu den Mitarbeitenden, deren Ausstand verlangt wird. Dass sich der Regierungsrat bei dieser Lösung auch direkt um den Ausstand von "subalternen" Mitarbeitenden kümmern muss, ist zwar ein Nachteil. Dieser ist jedoch zu relativieren, da Streitigkeiten betreffend den Ausstand erfahrungsgemäss eher selten sind; zudem sind die Verfahren auch nicht aufwändig (vgl. vorne Erw. II/2.2.4.2).